Ehegüterrecht (Eheverträge)

Das eheliche Güterrecht regelt je nach Güterstand und Ehevertrag, wem die Vermögenswerte während der Ehe und bei Auflösung des Güterstandes gehören, wie ein Vermögenszuwachs aufzuteilen ist, wie gegenseitige Schulden und Beteiligungen zu verrechnen sind und wie bei der Auflösung die Objekte des ehelichen Vermögens zuzuweisen sind.

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt folgende Güterstände:
a) Die Errungenschaftsbeteilung als ordentlicher Güterstand besteht ohne Ehevertrag von Gesetzes wegen.
b) Die Gütergemeinschaft entsteht durch Vereinbarung mittels Ehevertrag.
c) Die Gütertrennung entsteht durch Vereinbarung mittels Ehevertrag, durch Anordnung des Richters oder von Gesetzes wegen in gesetzlich vorgesehenen Spezialfällen.

Ehepartner können durch einen Ehevertrag die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen in einem gewissen Rahmen ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. Unmündige oder Entmündigte brauchen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
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